Die Film- und Musikindustrie darf sich über die Entscheidung des Regierungspräsidiums Darmstadt freuen: T-Online darf die IP von Flatrate-Usern speichern. Damit lässt sich leicht nachvollziehen, wer Tauschbörsen nutzt.
Im Februar 2002 bekam die Datenschutz-Aufsichtsbehörde in Darmstadt Post von T-Online-Kunden, die über eine Flatrate ins Netz gehen. Sie beschwerten sich über die wohl gängige Praxis von T-Online, die Kundendaten 80 Tage ab Rechnungsstellung zu speichern. So konnten sie als Tauschbörsen-Nutzer identifiziert und ermahnt werden. Die Missetäter wollten prüfen lassen, ob das Vorgehen gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt.
Die Behörde hat jetzt, knapp ein Jahr später, entschieden, dass die Speicherung die zur dieser Art vom Identifizierung benötigten IP-Adressen legitim ist. T-Online hat als Zugangsanbieter das Recht, die Nummer an einen Kunden für einen bestimmten Zeitraum zuzuweisen.
Begründet wird die Entscheidung hauptsächlich mit der Nachweisbarkeit für die T-Online International AG, die durch die IP-Nummer beweisen kann, ihrer Leistung korrekt erbracht zu haben. So könnten sie von jemanden, der nicht zahlen will, leichter die gegen ihn bestehenden Forderungen verlangen.
Das gilt für jede Art des Zugangs, egal ob "by-call"-Angebot oder eben Flatrate. Auch wenn Flatrates pauschal abgerechnet werden, können innerhalb des T-DSL-Flat-Tarifes auch Verbindungen über ISDN, Modem oder GSM aufgebaut werden, die zeitabhängig verrechnet werden. Diese Verbindungen benötigen dann wieder den Nachweis über eine korrekte Abrechnung, also eine IP-Speicherung.+
[URL=http://www1.giga.de/stories_u4/0,3204,51237,00.html]Quelle[/URL]