• Wo steht im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland welche Aufgabe die Verbände haben?? Kann mir jemand die Seiten Zahl sagen?

    [GLOWORANGE]Danke für eure Antworten[/GLOWORANGE]



    [SIZE=4]NO WAR[/SIZE]


  • Hast du kein Grundgesetz zur Hand? Ich hab meines zu Haus, wenn du bis ca. 17h warten kannst, kann ich nachsehen. Aber so dick ist das Grundgesetz eigentlich nicht.
    Leider weiß ich die Stelle nicht auswendig, oh warte ich frag meinen Schatz mal.
    *Ring Ring*
    Jep er schaut grad nach. Meld mich dann gleich wieder.


    Schade ist wohl schwieriger als ich dachte. Mein Schatz meint so direkt hat er nichts gefunden... unter Google meinte er gibts aber einige Tipps und Links.
    Ich hab auch ein onlin-GG gefunden.
    http://www.gg-artikel.de/index.html


    Wenn du noch was Zeit hast seh ich zu Haus nochmal nach im GG usw. und in meinen Schulunterlagen... Ich muss leider fahren. Hab noch ein Termin...

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  • Also, Mäuschen, ich hab ma geschaut, wo überall das Wort "Verbände" drin vorkommt...weiß net genau, was du meinst:


    Artikel 12 (2)


    Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.



    Artikel 28 (2)


    Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung.



    Artikel 93 (1 [4b])


    Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
    über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;



    Artikel 104a (4)


    Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.



    Artikel 105 (3)


    Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.



    Artikel 106 (6, 7, 8, 9)


    Das Aufkommen der Realsteuern steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Realsteuern im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Realsteuern und der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Realsteuern und der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.


    Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.


    Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.


    Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).



    Artikel 108 (4, 5, 7)


    Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden.


    Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.


    Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.



    Artikel 109 (4 [1])


    Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über


    1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaften und Zweckverbände


    Artikel 115c (3)


    Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.



    Artikel 120


    Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.



    Artikel 134 (3)


    Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.



    Artikel 135a (3)


    Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1.


    August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.





    Weiß net wirklich, ob das das is, was du gesucht hast...naja...vielleicht hilfts ja trotzdem. Denn da is immer nur von Gemeindeverbänden die Rede...was andes habsch net gefunden, sorry!


    Viel Erfolg!


    Schnuffi

    Freundliche Grüße


    Chris

  • Wow danke, ich werd mal alles nachlesen. Ich suchte die Aufgaben der Verbände, wil du hast ja geschrieben dass du nicht genau weißt was ich such.

    [GLOWORANGE]Danke für eure Antworten[/GLOWORANGE]



    [SIZE=4]NO WAR[/SIZE]


  • @Baking-Schnuffi


    Na da hast du dir aber viel arbeit gemacht... da wird sich aber SchleimSchnecke freuen...
    Sicher kriegst du von mir einen Keks dafür, such dir nen leckeren aus. SchleimSchnecke schickt dir sicher ne ganze Keksdose.


    SchleimSchnecke
    Ich habs leider nicht heher geschafft, aber sag mal was für Verbände brauchst du denn speziell. Ich hab noch was über Landschaftsverbände gefunden (§5 Aufgaben LVerbO) bei der DVP Landesteil v. Maximilian Verlag Orgaziffer: 30.025 / 1. Seite.
    Oder bist du schon fündig geworden?

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  • Uiii....Keeeeeeeeeeeeeeeeekseeee!


    Ich möcht bidde so einen gelben da, mit so schwarzen Pünktchen drauf (is das Schoki *lechz* ???) :D


    War doch no Prob!


    LG, Schnuffi

    Freundliche Grüße


    Chris

  • uuuuuund wofür soll denn der sein? Einfach sooo??? Kann jawohl net angehn...naja...vieleicht kannst du ja der schnecke sagen, welches die aufgaben der verbände sind...dann könnte man viiiielleicht ma drüber nachdenken...


    Schnuffi

    Freundliche Grüße


    Chris

  • @ Baking-Schnuffi
    Du bekommst von mir den ganzen Teller. Danke für deine Arbeit die du für mich gemacht hast.


    [GLOWORANGE]DANKE[/GLOWORANGE] :seelove

    [GLOWORANGE]Danke für eure Antworten[/GLOWORANGE]



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