Lehrer müssen sich eine Benotung durch Schüler im Internet auch weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen gefallen lassen. Das Landgericht Köln wies am 30. Januar erwartungsgemäß auch im Hauptsacheverfahren die Klage einer Lehrerin gegen das Internetportal „spickmich.de“ zurück.
Die Lehrer-Bewertung in dem Schülerportal stelle „keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht“ der Pädagogin dar, urteilten die Richter. Zuvor war die Lehrerin bereits in zwei
Instanzen mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die Betreiber der Internetseite gescheitert.
In dem Internetforum können Schüler ihren Lehrern Noten in diversen Kategorien geben. Die Bewertungen reichen dabei von „fachlich kompetent“ bis zu „hat keinen Plan“ oder von „gut vorbereitet“ bis „schlecht vorbereitet“. Die Lehrerin aus Neukirchen-Vluyn war gegen die Veröffentlichung ihrer Daten im Zusammenhang mit der „Notengebung“ vor Gericht gezogen, weil sie ihre Persönlichkeitsrechte verletzt sah. Sie hatte auf der Internetseite die Gesamtnote 4,3 erhalten.
Im Gegensatz zur Klägerin befand das Gericht, die Bewertungen auf „spickmich.de“ seien vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Keines der Bewertungskriterien sei „einem Beweis zugänglich, sodass insgesamt eine Meinungsäußerung vorliegt“. Das Bewertungsforum auf der Internetseite falle daher „in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerung“. Auch sei die Bewertung des Verhaltens und Auftretens eines Lehrers in dem Internetportal weder eine „bloße Diffamierung“ noch eine „unzulässige Schmähkritik“.
Quelle Computerbild.de
Also ich finde die Entscheidung schon richtig. Immerhin muss man ja die Möglichkeit haben Lehrer zu kritisieren.